Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B) für BEGLEITPILOT
Anbieter: Agentur JEEM – Robert Erdmann
Zur Mühle 1A, 06184 Kabelsketal
E-Mail: info@agentur-jeem.de
Telefon: 0175 640 55 37
Website: https://begleitpilot.de
Stand: 13. Oktober 2026
Rechtliches
Für die Bereitstellung und Nutzung der Software BEGLEITPILOT durch die Agentur JEEM. Stand: 13. Oktober 2026.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B) für BEGLEITPILOT
Anbieter: Agentur JEEM – Robert Erdmann
Zur Mühle 1A, 06184 Kabelsketal
E-Mail: info@agentur-jeem.de
Telefon: 0175 640 55 37
Website: https://begleitpilot.de
Stand: 13. Oktober 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Agentur JEEM, Inhaber Robert Erdmann (nachfolgend „Anbieter“), und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“) über die Bereitstellung und Nutzung der Software BEGLEITPILOT sowie damit verbundene Dienstleistungen.
(2) BEGLEITPILOT richtet sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen und Organisationen, die die Software im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit verwenden. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht angeboten.
(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Individuelle vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Ergänzend gelten die vereinbarte Leistungsbeschreibung, gegebenenfalls ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) und die ausdrücklich einbezogenen technischen Anlagen.
(5) Die AGB gelten für den gehosteten Betrieb (Cloud/SaaS) und den Betrieb auf kundeneigener oder kundenseitig beauftragter Infrastruktur (Self-Hosting), soweit die jeweiligen Regelungen auf das gewählte Modell anwendbar sind.
(1) BEGLEITPILOT ist eine webbasierte Software zur Verwaltung und Organisation von Leistungen der Alltagsbegleitung, Alltagsbetreuung, Alltagsassistenz und verwandter Dienstleistungen.
(2) Zum möglichen Funktionsumfang gehören insbesondere:
(3) Der konkret geschuldete Funktionsumfang ergibt sich aus der zum Vertragsschluss vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem jeweiligen Angebot. Werbliche Darstellungen begründen zusätzliche Leistungsansprüche nur, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
(4) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, umfasst die Lizenz die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freigegebenen und angebotenen Standardmodule ohne feste vertragliche Begrenzung der Anzahl von betreuten Personen, Mitarbeitern und Benutzerkonten.
(5) Eine ausdrücklich als unbegrenzt vereinbarte Nutzung unterliegt keiner nachträglich einseitig eingeführten Mengenobergrenze. Davon unberührt bleiben technisch notwendige Maßnahmen zur Sicherstellung der Systemintegrität, zur Abwehr missbräuchlicher Nutzung und zur Einhaltung vereinbarter technischer Leistungsgrenzen.
(6) Neue, künftig entwickelte Zusatzprodukte, externe Drittanbieterleistungen oder individuell beauftragte Erweiterungen sind nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, die Software technisch weiterzuentwickeln, Sicherheitsverbesserungen einzuführen und Funktionen zu aktualisieren. Wesentliche vereinbarte Kernfunktionen dürfen dadurch nicht ohne sachlichen Grund entfallen. Bei erheblichen nachteiligen Änderungen wird der Kunde rechtzeitig informiert; gesetzliche und vertragliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
(1) Die Präsentation der Software auf begleitpilot.de stellt grundsätzlich kein verbindliches Vertragsangebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solches gekennzeichnet ist.
(2) Ein Vertrag kommt durch Annahme eines individuellen Angebots, durch elektronische Buchung mit anschließender Annahme durch den Anbieter oder durch eine entsprechende Vertragsbestätigung zustande.
(3) Für den Vertragsschluss und die Annahme genügt Textform, insbesondere E-Mail, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(4) Bei einer Online-Buchung werden dem Kunden die wesentlichen Vertragsbedingungen einschließlich Laufzeit, Preis, gegebenenfalls kostenloser Einführungsphase und Bedingungen des anschließenden kostenpflichtigen Vertrags vor Abgabe seiner verbindlichen Erklärung angezeigt.
(5) Der Kunde hat wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Unternehmen und zu einer vertretungsberechtigten Kontaktperson zu machen.
(6) Soweit erforderlich, erhält der Kunde nach Vertragsschluss Zugangsdaten oder eine Mitteilung über die Bereitstellung seiner Softwareumgebung.
(1) Soweit kein individuelles Angebot einen abweichenden Preis vorsieht, beträgt die Vergütung für die Nutzung von BEGLEITPILOT 59,00 € pro Monat, entsprechend 708,00 € für zwölf Monate.
(2) Die monatliche Preisangabe bezeichnet die rechnerische Vergütung pro Nutzungsmonat innerhalb eines Jahresvertrags. Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus, sofern keine abweichende Abrechnungsweise vereinbart wurde.
(3) Für die erstmalige Einrichtung einer Self-Hosting-Installation wird eine einmalige Einrichtungspauschale in Höhe von 1.399,00 € berechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Pauschale wird mit Beauftragung fällig, sofern im Angebot keine abweichende Fälligkeit vereinbart wurde.
(4) Die Einrichtungspauschale umfasst ausschließlich die im Angebot bezeichneten Einrichtungsleistungen. Insbesondere individuelle Programmierungen, Datenmigrationen, Serverbereitstellung, kostenpflichtige Fremdsoftware, laufende Wartung und weitergehende Anpassungen sind nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
(5) Sämtliche Preise verstehen sich unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren umsatzsteuerrechtlichen Behandlung. Soweit der Anbieter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Entfällt diese Voraussetzung, richtet sich die umsatzsteuerrechtliche Behandlung nach den gesetzlichen Vorschriften; die Auswirkungen auf vereinbarte Endpreise bedürfen gegebenenfalls einer gesonderten Vereinbarung.
(6) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zu bezahlen, sofern eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.
(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Anbieter kann nach vorheriger angemessener Ankündigung und erfolgloser Fristsetzung die Nutzung vorübergehend einschränken, wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand besteht und die Einschränkung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden verhältnismäßig ist.
(8) Gesetzliche Minderungs-, Zurückbehaltungs- und sonstige Gegenrechte des Kunden bleiben unberührt. Ein berechtigter Datenexport darf nicht allein wegen eines bestrittenen Zahlungsanspruchs unverhältnismäßig verhindert werden.
(9) Änderungen der vereinbarten Vergütung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung oder einer wirksamen vertraglichen Grundlage. Der Anbieter ist nicht berechtigt, vereinbarte Preise während einer festen Vertragslaufzeit ohne entsprechende Grundlage einseitig zu erhöhen.
(1) Der Anbieter kann ausgewählten Kunden im Rahmen einer zeitlich oder sachlich begrenzten Einführungsaktion die Nutzung von BEGLEITPILOT für zwölf Monate kostenfrei anbieten.
(2) Die kostenlose Einführungsphase beginnt mit dem ausdrücklich vereinbarten Vertragsbeginn. Während dieser Zeit fällt für die vereinbarte Standardnutzung keine monatliche Softwarevergütung an.
(3) Die kostenlose Nutzung setzt ein entsprechendes individuelles Angebot oder eine ausdrücklich bestätigte Teilnahme an der Einführungsaktion voraus. Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf kostenlose Nutzung.
(4) Die kostenlose Einführungsphase geht nach Ablauf der zwölf Monate automatisch in einen kostenpflichtigen Jahresvertrag zu 59,00 € monatlich über, sofern der Kunde diesem Übergang einschließlich des späteren Preises, des Zahlungsbeginns und der Vertragslaufzeit bereits vor Vertragsschluss ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Der Kunde kann den Übergang in die kostenpflichtige Phase durch Kündigung in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Ende der kostenlosen Einführungsphase verhindern.
(6) Der Anbieter informiert den Kunden spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Einführungsphase in Textform über den bevorstehenden Übergang, den vereinbarten Preis, den Zahlungsbeginn und die Kündigungsmöglichkeit. Diese Information ist eine zusätzliche vertragliche Erinnerung und ersetzt nicht die erforderliche ausdrückliche Vereinbarung beim Vertragsschluss.
(7) Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung, beginnt unmittelbar nach Ende der kostenlosen Phase die erste kostenpflichtige Vertragslaufzeit von zwölf Monaten. Die Vergütung wird ab diesem Zeitpunkt gemäß § 4 berechnet.
(8) Während der kostenlosen Phase gelten die vereinbarten Leistungs- und Datenschutzpflichten grundsätzlich ebenfalls. Gesetzliche Haftungsansprüche werden durch die Unentgeltlichkeit nicht ausgeschlossen.
(9) Die kostenlose Einführungsphase umfasst keine kostenpflichtigen Self-Hosting-Einrichtungsleistungen, individuellen Entwicklungen oder sonstigen Zusatzdienstleistungen, sofern diese nicht ausdrücklich als kostenfrei zugesagt wurden.
(1) Kostenpflichtige Softwareverträge haben eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten ab Beginn der kostenpflichtigen Nutzung, sofern im individuellen Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag grundsätzlich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern er nicht mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird.
(3) Bei Verträgen mit kostenloser Einführungsphase gelten für den Übergang in die erste kostenpflichtige Laufzeit ergänzend die Bestimmungen aus § 5.
(4) Eine Kündigung kann insbesondere per E-Mail an info@agentur-jeem.de erfolgen.
(5) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(6) Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden zum Anbieterwechsel, zur Vertragsbeendigung oder zur Datenportabilität, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2023/2854 (EU Data Act), bleiben von den vereinbarten Mindestlaufzeiten und ordentlichen Kündigungsfristen unberührt.
(7) Bei einem wirksam verlangten Anbieterwechsel gelten für Vertragsbeendigung, etwaige Vergütungsansprüche und mögliche vorzeitige Beendigungsentgelte die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Etwaige vorzeitige Beendigungsentgelte werden nur erhoben, wenn hierfür eine gesonderte wirksame vertragliche Vereinbarung besteht und die Erhebung gesetzlich zulässig ist.
(8) Mit Wirksamwerden der Vertragsbeendigung endet das Nutzungsrecht an der Software, soweit keine abweichende vertragliche oder zwingende gesetzliche Regelung gilt. Rechte auf Datenherausgabe, Datenübertragung und Datenlöschung bleiben davon unberührt.
(1) Beim gehosteten Betriebsmodell stellt der Anbieter dem Kunden BEGLEITPILOT als internetbasierten Dienst zur Verfügung.
(2) Jeder Kunde erhält eine logisch getrennte Softwareumgebung oder eine andere in der Leistungsbeschreibung festgelegte Mandantentrennung.
(3) Die Software kann unter einer kundenspezifischen Subdomain, beispielsweise kundenname.begleitpilot.de, bereitgestellt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Subdomain besteht nur bei entsprechender Vereinbarung.
(4) Der Anbieter übernimmt beim gehosteten Modell im vertraglich vereinbarten Umfang:
(5) Die konkrete Verfügbarkeit, die Wartungsfenster, Sicherungsintervalle und gegebenenfalls vereinbarte Wiederherstellungsziele ergeben sich aus der gesonderten Leistungsbeschreibung beziehungsweise einem Service Level Agreement (SLA).
(6) Der Anbieter darf erforderliche Wartungsarbeiten durchführen. Planbare Wartungsarbeiten mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzung werden nach Möglichkeit rechtzeitig angekündigt. Sicherheitskritische Maßnahmen dürfen auch kurzfristig durchgeführt werden.
(7) Der Anbieter schuldet keine absolute oder technisch unter allen Umständen unterbrechungsfreie Verfügbarkeit. Gesetzliche Ansprüche bei erheblichen Ausfällen oder Leistungsstörungen bleiben unberührt.
(8) Nicht zum Verantwortungsbereich des Anbieters gehören grundsätzlich Störungen der Internetanbindung, der Endgeräte oder der kundenseitig verwendeten Netzwerke und Anwendungen, soweit der Anbieter diese Störungen nicht zu vertreten hat.
(9) Der Anbieter darf zur technischen Leistungserbringung geeignete Hosting- und Infrastrukturunternehmen einsetzen, soweit dies vertraglich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
(1) Beim Self-Hosting wird BEGLEITPILOT auf einer vom Kunden bereitgestellten oder durch ihn beauftragten Infrastruktur installiert und betrieben.
(2) Der Anbieter erbringt ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Installations-, Konfigurations- und gegebenenfalls Anpassungsleistungen.
(3) Sofern keine zusätzlichen Leistungen vereinbart sind, obliegen dem Kunden insbesondere:
(4) Der Anbieter stellt dem Kunden die vertraglich geschuldete Softwareversion sowie vereinbarte Installationsinformationen zur Verfügung.
(5) Die Installation von Anwendungsupdates, Fehlerbehebungen und Sicherheitspatches erfolgt beim Self-Hosting durch den Kunden, soweit nicht ausdrücklich eine entsprechende Wartungs- oder Supportleistung vereinbart wurde.
(6) Soweit der Anbieter vertraglich verpflichtet ist, Updates oder Fehlerbehebungen bereitzustellen, bleiben diese Pflichten unabhängig davon bestehen, wer die Installation durchführt.
(7) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, soweit diese nachweislich durch Umstände verursacht wurden, die ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Kunden zuzuordnen sind und die der Anbieter nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für eigenständig vorgenommene fehlerhafte Serverkonfigurationen oder unterlassene kundenseitige Sicherungsmaßnahmen.
(8) Die Verantwortlichkeit des Anbieters für eigene Fehler bei Installation, Konfiguration, Softwareentwicklung, Beratung oder vertraglich übernommener Wartung bleibt unberührt.
(9) Bei Beendigung des Softwarevertrags endet grundsätzlich das eingeräumte Nutzungsrecht. Der Kunde ist verpflichtet, den weiteren produktiven Einsatz der Software einzustellen, soweit keine wirksame anderweitige Lizenz besteht.
(10) Die auf der kundenseitigen Infrastruktur gespeicherten Kundendaten bleiben davon unberührt.
(1) Der Anbieter beziehungsweise der jeweilige Rechteinhaber behält sämtliche Rechte an BEGLEITPILOT, insbesondere Urheberrechte, Rechte an Programmcode, Architektur, Gestaltung und sonstigen geschützten Softwarebestandteilen.
(2) Für die Dauer des wirksamen Vertrags erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches und grundsätzlich nicht übertragbares Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Software für eigene betriebliche Zwecke.
(3) Eine Unterlizenzierung, Vermietung oder Weitergabe der Software an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nicht zulässig. Die bestimmungsgemäße Nutzung durch eigene Mitarbeiter und berechtigte Erfüllungsgehilfen des Kunden ist gestattet.
(4) Eine Nutzung für die Verwaltung von Betreuungsleistungen gegenüber eigenen Kunden ist von der Lizenz umfasst.
(5) Die Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Eine Bearbeitung, Vervielfältigung oder Weiterverbreitung der Software außerhalb der gesetzlichen Nutzungsrechte und des vereinbarten Nutzungsumfangs bedarf der vorherigen Zustimmung des Rechteinhabers.
(7) Gesetzlich zwingende Rechte, insbesondere nach §§ 69d und 69e UrhG, bleiben unberührt.
(8) Rechte an den vom Kunden eingegebenen oder hochgeladenen Daten und Inhalten werden dem Anbieter nicht übertragen. Der Anbieter erhält lediglich diejenigen Nutzungsbefugnisse, die zur vertragsgemäßen Verarbeitung und Bereitstellung erforderlich sind.
(9) Die Verwendung von BEGLEITPILOT begründet keinen Anspruch auf Übertragung des Quellcodes, der Markenrechte oder sonstiger geistiger Eigentumsrechte.
(1) Der Kunde hat die Software ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen.
(2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:
(3) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm eingegebenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten verantwortlich, soweit er datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist.
(4) Der Kunde darf keine unberechtigten Zugriffsversuche auf fremde Datenbestände oder technische Systeme vornehmen und keine missbräuchlichen automatisierten Zugriffe ausführen.
(5) Der Kunde ist für die fachliche Richtigkeit seiner Leistungsdokumentationen, Abrechnungsinformationen und sonstigen Eingaben verantwortlich.
(6) Der Anbieter übernimmt keine steuerliche, pflegerechtliche, sozialrechtliche oder sonstige fachrechtliche Beratung. Der Kunde ist verpflichtet, erzeugte Abrechnungen und Dokumente vor ihrer verbindlichen Verwendung zu prüfen.
(7) Bei erheblichen oder wiederholten Pflichtverletzungen kann der Anbieter nach angemessener Vorankündigung und Interessenabwägung notwendige Schutzmaßnahmen ergreifen. Bei unmittelbar drohenden erheblichen Sicherheitsrisiken können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Ankündigung erforderlich sein.
(1) Der Anbieter stellt für die Standardsoftware einen technischen Support im vertraglich vereinbarten Umfang bereit.
(2) Supportanfragen können über info@agentur-jeem.de oder über einen vom Anbieter ausdrücklich benannten Supportkanal eingereicht werden.
(3) Zum regulären Support gehören grundsätzlich die Annahme und Prüfung von Störungsmeldungen sowie Hinweise zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Standardsoftware.
(4) Ein Anspruch auf telefonische Soforthilfe, eine bestimmte Reaktions- oder Lösungszeit oder eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit besteht nur, wenn dies gesondert vertraglich vereinbart wurde.
(5) Individuelle Schulungen, Datenbereinigungen, kundenspezifische Anpassungen, Fremdsystemintegrationen und allgemeine IT-Betreuung sind nicht Teil des regulären Supports, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
(6) Im Cloud-Modell übernimmt der Anbieter die vereinbarte Wartung und Aktualisierung der von ihm betriebenen Standardsoftware.
(7) Beim Self-Hosting sind laufende Administrations-, Installations- und Wartungsarbeiten nur dann geschuldet, wenn diese ausdrücklich vertraglich beauftragt wurden.
(8) Der Anbieter informiert im angemessenen Umfang über wesentliche Sicherheitsupdates und kritische bekannte Sicherheitsrisiken, soweit sie die vertraglich bereitgestellte Software betreffen und eine Information zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Beim gehosteten Betrieb ist der Kunde hinsichtlich der von ihm zu eigenen Zwecken verarbeiteten Daten in der Regel Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Anbieter handelt insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Nr. 8 DSGVO.
(3) Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Der AVV regelt insbesondere Verarbeitungsgegenstand, Weisungen, Sicherheitsmaßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Unterstützungspflichten, Kontrollrechte und Datenlöschung.
(4) Der Kunde trägt die Verantwortung für das Vorliegen einer rechtmäßigen Grundlage zur Verarbeitung der von ihm erfassten personenbezogenen Daten. Dies gilt insbesondere für besondere Kategorien personenbezogener Daten, einschließlich möglicher Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DSGVO.
(5) Beim Self-Hosting findet eine Auftragsverarbeitung durch den Anbieter nur statt, soweit die konkret vereinbarten Leistungen eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden beinhalten. Dies kann insbesondere bei Fernwartung, Support mit Datenzugriff oder administrativen Dienstleistungen der Fall sein.
(6) Beide Parteien treffen die in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.
(7) Der Anbieter verpflichtet sich, ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordene vertrauliche Informationen des Kunden ausschließlich für vertragsgemäße Zwecke zu verwenden und gegen unbefugte Offenlegung zu schützen.
(8) Die Vertraulichkeitspflichten gelten auch nach Beendigung des Vertrags fort, soweit nicht gesetzliche Offenlegungs- oder Auskunftspflichten entgegenstehen.
(9) Soweit der Anbieter als Auftragsverarbeiter tätig ist, erfolgen Meldungen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten nach Maßgabe des AVV und der gesetzlichen Vorgaben. Gesetzliche Meldepflichten des Kunden als Verantwortlicher bleiben unberührt.
(10) Der Anbieter darf personenbezogene Kundendaten nicht ohne gesonderte Rechtsgrundlage und erforderliche Vereinbarung zu eigenen sachfremden Zwecken verwenden. Eine Nutzung für das Training von KI-Modellen ist nicht Bestandteil des Softwarevertrags.
(1) Im Cloud-Modell führt der Anbieter Datensicherungen entsprechend dem vereinbarten Sicherungskonzept durch.
(2) Umfang, Häufigkeit, Aufbewahrungsdauer und Wiederherstellungsmöglichkeiten der Datensicherungen ergeben sich aus der gesonderten Leistungsbeschreibung.
(3) Der Anbieter trifft angemessene Maßnahmen zum Schutz gegen unbeabsichtigten Verlust, unbefugten Zugriff und Beschädigung von Daten.
(4) Eine vollständige Vermeidung sämtlicher technischer Ausfälle oder Datenverluste kann nicht garantiert werden. Vertragliche Sicherungs- und Wiederherstellungspflichten sowie gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
(5) Beim Self-Hosting ist der Kunde für die Durchführung und Überprüfung seiner Datensicherungen verantwortlich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(6) Der Kunde soll im Rahmen seiner eigenen organisatorischen Verantwortung regelmäßig die für seinen Geschäftsbetrieb erforderlichen Sicherungs- und Wiederherstellungsverfahren prüfen.
(1) Der Anbieter unterstützt beim Cloud-Modell die Übertragung und Herausgabe exportierbarer Kundendaten nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2023/2854 (EU Data Act), soweit der jeweilige Dienst in deren Anwendungsbereich fällt.
(2) Der Kunde kann einen Anbieterwechsel, die Übertragung exportierbarer Daten und digitaler Vermögenswerte auf einen anderen geeigneten Dienst oder die Übertragung auf eine eigene IT-Infrastruktur beantragen.
(3) Die Ankündigungsfrist für die Einleitung eines solchen Wechselvorgangs beträgt höchstens zwei Monate. Soweit zwingendes Recht eine kürzere Frist oder einen früheren Beginn vorsieht, gilt diese gesetzliche Vorgabe.
(4) Nach Ablauf der wirksamen Ankündigungsfrist wird der Wechsel ohne unangemessene Verzögerung und grundsätzlich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen durchgeführt. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, gelten die gesetzlichen Anforderungen an Begründung, Mitteilung und Verlängerung.
(5) Während des vereinbarten Wechselzeitraums unterstützt der Anbieter den Kunden und von ihm autorisierte Dritte im gesetzlich geschuldeten Umfang und wahrt im Rahmen seiner Pflichten die Kontinuität, Sicherheit und Vertraulichkeit der Leistung.
(6) Der Kunde hat das Recht, eine gesetzlich vorgesehene einmalige Verlängerung des Übergangszeitraums zu verlangen.
(7) Nach Ablauf des Übergangszeitraums wird dem Kunden eine Datenabrufphase von mindestens 30 Kalendertagen gewährt, soweit die gesetzlichen Bestimmungen über den Anbieterwechsel anwendbar sind.
(8) Zu den grundsätzlich exportierbaren Kategorien gehören, soweit vorhanden und rechtlich exportierbar:
(9) Exportierbare Daten werden in strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt, beispielsweise als CSV, JSON oder in den jeweils vereinbarten Dateiformaten für Dokumente. Die konkret verfügbaren Formate, Datenstrukturen und technischen Einschränkungen werden in der Export- und Wechselbeschreibung dokumentiert.
(10) Nicht zum geschuldeten Datenexport gehören insbesondere der proprietäre Quellcode von BEGLEITPILOT, interne Softwarearchitektur, geschützte Betriebsgeheimnisse und nicht exportierbare interne Systemdaten, soweit deren Ausschluss gesetzlich zulässig ist und der Wechsel dadurch nicht unzulässig behindert wird.
(11) Die gesetzlichen Rechte zum Anbieterwechsel umfassen nicht automatisch einen Anspruch auf Offenlegung des proprietären Quellcodes oder auf Herstellung einer vollständigen Funktionsgleichheit mit einer fremden Software.
(12) Ab dem 12. Januar 2027 erhebt der Anbieter für gesetzlich vorgeschriebene Wechselhandlungen keine Wechselentgelte, soweit Art. 29 EU Data Act anwendbar ist. Bis dahin gelten ausschließlich die gesetzlich zulässigen, entsprechend begrenzten Wechselentgelte, sofern diese zuvor wirksam vereinbart und transparent mitgeteilt wurden.
(13) Zusätzliche, nicht gesetzlich geschuldete Migrations-, Anpassungs- oder Beratungsleistungen können gesondert beauftragt und vergütet werden. Hierüber wird vor ihrer Durchführung eine entsprechende Vereinbarung getroffen.
(14) Die Einzelheiten der Wechselverfahren, der Datenformate, der exportierbaren Datenkategorien, zulässiger Ausnahmen und technischer Einschränkungen ergeben sich aus der ergänzenden Export- und Wechselbeschreibung; diese stellt der Anbieter auf Anfrage bereit.
(15) Die gesetzlichen Bestimmungen zur Vertragsbeendigung, zu Datenwechseln und zu den gegenseitigen Pflichten haben Vorrang vor entgegenstehenden Regelungen dieser AGB.
(1) Nach Vertragsbeendigung ermöglicht der Anbieter beim Cloud-Modell die Herausgabe der Kundendaten gemäß den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bestehen zwingende gesetzliche Abruf-, Wechsel- oder Aufbewahrungsfristen, werden diese eingehalten. Dies gilt insbesondere für die gesetzlich vorgesehene Datenabrufphase im Rahmen eines anwendbaren Anbieterwechsels.
(3) Nach Abschluss des Datenexports und Ablauf der einschlägigen Abruf- und Aufbewahrungsfristen werden die beim Anbieter gespeicherten personenbezogenen Kundendaten nach Maßgabe des AVV gelöscht oder auf dokumentierte Weisung zurückgegeben, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
(4) Technisch bedingte Restbestände in Sicherungsmedien werden gemäß dem dokumentierten Backup- und Löschkonzept entfernt. Bis zur endgültigen Löschung bleiben sie angemessen geschützt und dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
(5) Rechnungs- und Vertragsunterlagen, die der Anbieter aufgrund eigener gesetzlicher Pflichten aufbewahren muss, können für die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Dauer gespeichert werden.
(6) Beim Self-Hosting erfolgt die Speicherung der produktiven Kundendaten in der vom Kunden betriebenen Infrastruktur. Der Kunde bleibt für deren Sicherung, Export und Löschung verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich andere Leistungen vereinbart wurden.
(7) Die Beendigung des Vertrags begründet kein Recht des Anbieters, die geschäftlichen Datenbestände des Kunden als eigene Daten zu verwenden.
(1) Der Anbieter verpflichtet sich, die vereinbarte Softwareleistung im vertragsgemäßen Zustand bereitzustellen.
(2) Der Kunde hat erkennbare Funktionsstörungen und Mängel möglichst zeitnah unter Beschreibung der aufgetretenen Probleme mitzuteilen und im angemessenen Umfang an deren Aufklärung mitzuwirken.
(3) Der Anbieter wird ihm mitgeteilte und von ihm zu vertretende Mängel im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen beheben.
(4) Die konkrete Ausgestaltung der Mängelrechte richtet sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sowie den wirksam vereinbarten Vertragsbedingungen.
(5) Bloße unerhebliche Abweichungen ohne relevante Auswirkungen auf die vereinbarte Nutzung begründen nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf umfassende individuelle Funktionserweiterungen.
(6) Beim Self-Hosting sind Fehler, die ausschließlich durch eine nicht vertragsgemäße kundenseitige Umgebung verursacht wurden, nicht dem Anbieter zuzurechnen. Eine Verantwortlichkeit des Anbieters für Fehler seiner eigenen Software und Leistungen bleibt unberührt.
(7) Gesetzliche Minderungs-, Schadensersatz-, Kündigungs- und sonstige Mängelrechte bleiben im jeweils anwendbaren Umfang bestehen.
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Der Anbieter haftet ebenfalls unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vom Anbieter zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet der Anbieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5) Eine Haftung für Schäden aus Umständen, die ausschließlich dem Kunden oder von diesem eingesetzten Dritten zuzurechnen sind, besteht nicht, soweit der Anbieter hierfür keine rechtliche Verantwortung trägt.
(6) Im Self-Hosting-Modell betrifft dies insbesondere Schäden durch eigenverantwortlich fehlerhafte Infrastrukturkonfigurationen, unterlassene kundenseitige Backups oder unberechtigte Eingriffe in die Systemumgebung. Eine Verantwortlichkeit für eigene Softwarefehler, Einrichtungsmängel oder übernommene Wartungspflichten bleibt unberührt.
(7) Für die Wiederherstellung von Daten gelten die gesetzlichen Grundsätze einschließlich einer möglichen Mitverantwortung des Kunden bei schuldhaft unterlassenen, ihm obliegenden Datensicherungen.
(8) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie die Haftung aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien bleiben unberührt.
(9) Gesetzliche datenschutzrechtliche Ansprüche und Haftungsregelungen, insbesondere nach der DSGVO, werden durch diese Klausel nicht beschränkt, soweit dies rechtlich unzulässig wäre.
(10) Soweit gesetzlich zulässig, gelten die vorstehenden Haftungsregelungen auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(1) Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung von Verpflichtungen, soweit sie durch ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und auch bei angemessener Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis höherer Gewalt daran gehindert wird.
(2) Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, kriegerische Ereignisse, behördliche Maßnahmen oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse gehören.
(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis, dessen voraussichtliche Auswirkungen und die nach Möglichkeit ergriffenen Gegenmaßnahmen.
(4) Eine Partei ist nicht von ihren Verpflichtungen befreit, soweit das Ereignis durch angemessene Vorsorgemaßnahmen vermeidbar gewesen wäre oder zum vertraglich übernommenen Betriebsrisiko gehört.
(5) Gesetzliche Minderungs-, Rücktritts-, Kündigungs- und sonstige Rechte bleiben unberührt.
(1) Änderungen dieser AGB für bestehende Verträge bedürfen grundsätzlich einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
(2) Gesetzlich zwingend erforderliche Anpassungen bleiben möglich, soweit sie nach der jeweils geltenden Rechtslage ohne gesonderte Zustimmung zulässig sind.
(3) Eine stillschweigende Zustimmung des Kunden allein durch Nichtreaktion auf eine Änderungsmitteilung wird nicht vereinbart.
(4) Änderungen von Preisen, Hauptleistungspflichten oder wesentlichen Nutzungsrechten bedürfen einer wirksamen vertraglichen Grundlage.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig und sachlich einschlägig ist.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben vorrangig.
(5) Der Anbieter kann für die Vertragsabwicklung, Mitteilungen und den Support elektronische Kommunikationswege nutzen.
Agentur JEEM – Robert Erdmann
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Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen